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RECHT UND FAIR PLAY

Bewachungsgewerbe

§ 34 A GEWO

Selbständig im Bewachungsgewerbe

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, muss eine Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe beantragen. Der Existenzgründer muss die Voraussetzungen nach der Gewerbeordnung und Bewachungsverordnung erfüllen.  mehr

§ 34 A GEWO

Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe

Für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe ist eine Sachkundeprüfung erforderlich. mehr

§ 34 A GEWO

Unterrichtung im Bewachungsgewerbe

Der Bewachungsunternehmer darf für Bewachungstätigkeiten nur Personal einsetzen, das u. a.  die Unterrichtung für Unselbständige erfolgreich absolviert hat. mehr

BEWACHUNGSGEWERBE

Sicherheitsmerkmal der Bescheinigungen nach § 34a GewO

Seit dem 1. März 2008 nach § 34a GewO erteilte Bescheinigungen der IHK Bodensee-Oberschwaben sind an einem Hologramm-Etikett erkennbar. mehr

DOKUMENT-NR. 72087

  • KONTAKT

Industrie- und Handelskammer
Bodensee-Oberschwaben
Lindenstraße 2
88250 Weingarten
Telefon 0049-(0)751 409-0
Telefax 0049-(0)751 409-159
E-Mail: info@weingarten.ihk.de

  • STEUERN

16.05.2012

Mai 2012

Von der Problematik, den Satzungssitz einer Gesellschaft luxemburgischen Rechts nach Deutschland zu verlegen, bis hin zu den Plänen der EU-Kommission für eine Modernisierung des Beihilfenrechts reicht das Themenspektrum in der neuen Ausgabe von "Info Recht".

19.12.2011

19. Dezember 2011