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Im Rahmen der Familienpflegezeit können Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber ab 1. Januar 2012 vereinbaren, die wöchentliche Arbeitszeit bis zu einem Umfang von 15 Stunden wöchentlich für maximal 24 Monate zu verringern. Während dieser Zeit erhält der Arbeitnehmer eine Aufstockung des Entgelts, die nach dem Ende der Familienpflegezeit wieder "abgearbeitet" wird.
Eckpunkte:
Kein Rechtsanspruch
Es besteht kein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Familienpflegezeit. Voraussetzung für die Familienpflegezeit ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Gesetz bietet lediglich den Rahmen, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit ihrer Vereinbarung ausfüllen.
Ein Anspruch kann sich jedoch aus einer freiwilligen Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ergeben.
Umfang der Arbeitszeitreduzierung
Die Arbeitszeit kann auf bis zu 15 Stunden wöchentlich reduziert werden.
Dauer der Arbeitszeitreduzierung
Die Arbeitszeit kann für höchstens zwei Jahre nach dem Familienpflegezeitgesetz reduziert werden.
Pflegebedürftigkeit
Die Pflegebedürftigkeit muss durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder des medizinischen Dienstes der privaten Kranken- und Pflegeversicherung nachgewiesen werden.
Pflegezeitversicherung
Arbeitnehmer, welche die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, müssen zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs eine Versicherung abschließen. Diese verringert die Risiken einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit oder des Todes für ihren Arbeitgeber.
Gehaltsvorschuss
Der Arbeitgeber zahlt eine Lohnaufstockung, um die Einkommenseinbuße gering zu halten. So erhält beispielsweise ein Mitarbeiter der seine Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert 75 Prozent seines letzten Bruttolohnes.
Wird nach der Familienpflegezeit die Arbeit wieder im vollen Umfang aufgenommen, erhält der Arbeitnehmer auch weiterhin das reduzierte Gehalt und zwar so lange, bis der Gehaltsvorschuss wieder "abgearbeitet" ist. Diesen Zeitraum der Rückzahlung nennt man Nachpflegephase.
Zinsloses Darlehen des Bundes für die Arbeitgeber
Damit die Arbeitgeber nicht durch die Pflegezeit belastet werden, stellt der Bund mit Hilfe der staatlichen KfW-Bankengruppe ein zinsloses Darlehen für die Aufstockungszeit zur Verfügung. Dieses Gehalt zahlen die Arbeitgeber in der Nachpflegephase, wenn der Arbeitnehmer wieder voll arbeitet zurück.
Besonderer Kündigungsschutz
Während der Pflegezeit und in der Nachpflegephase, darf der Arbeitgeber den Arbeitgeber grundsätzlich nicht kündigen.
Informationen und Servicetelefon des Bundesfamilienministeriums
Das Bundesfamilienministerium bietet Online-Informationen und hat ein Servicetelefon eingerichtet. Das Servicetelefon Wege zur Pflege ist montags bis donnerstags von 9 Uhr bis 18 Uhr unter 01801 - 50 70 90 zu erreichen. Informationen finden Sie zudem unter www.wege-zur-pflege.de sowie www.familien-pflege-zeit.de.
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© IHK Bodensee-Oberschwaben
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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