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WEITERBILDUNG

Unterrichtung im Bewachungsgewerbe

AKTIV IM SICHERHEITSGEWERBE

Das Tor in den Sicherheitsbereich

Sobald man als Selbstständiger oder Arbeitnehmer im Bewachungsgewerbe tätig sein möchte, ist hierfür mindestens die "Unterrichtung im Bewachungsgewerbe" gem. § 34a, Abs. 2 GewO, nachzuweisen. Was aber umfasst die Unterrichtung und wozu berechtigt sie? mehr

DOKUMENT-NR. 71973

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Bodensee-Oberschwaben
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Telefax 0049-(0)751 409-159
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23.06.2012

Lasi-Cup 2012

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